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STATUT DER STIFTUNG

STRAUSS GALA

1. Stiftung mit dem Namen Strauss Gala Foundation, im Folgenden als Stiftung bezeichnet, gegründet am 15. Januar 2019 in Kłodzko

Mit dem notariellen Urkundenrepertoire A 270/2019 handelt der Gründer auf der Grundlage der Bestimmungen des polnischen Rechts und dieser Satzung.

2. Der Gründer kann auf alle seine Rechte aus dem Gesetz und den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber einer anderen Person verzichten.

3. Die Stiftung ist unpolitisch und mit keiner Religion verbunden.

§ 2

Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit.

§ 3

1. Sitz der Stiftung ist die Stadt Mikowice, Gemeinde Kłodzko.

2. Die Stiftung wurde auf unbestimmte Zeit gegründet.

3. Der für den Tätigkeitsbereich und die Ziele der Stiftung zuständige Minister ist der Minister für Kultur und nationales Erbe.

§ 4

1. Tätigkeitsbereich der Stiftung ist das Hoheitsgebiet der Republik Polen. Soweit dies für die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer Ziele erforderlich ist, kann sie auch außerhalb der Grenzen der Republik Polen tätig sein.

2. Die Stiftung kann für die internationale Zusammenarbeit eine Namensübersetzung in ausgewählte Fremdsprachen verwenden. Dies schließt nicht die Verpflichtung aus, den Namen der Stiftung gleichzeitig in polnischer Sprache zu verwenden.

§ 5

1. Die Stiftung kann Abzeichen und Ehrenmedaillen festlegen und diese zusammen mit anderen Auszeichnungen und Auszeichnungen an natürliche und juristische Personen vergeben, die für die Stiftung verdient sind.

2. Die Stiftung verwendet ein Siegel mit dem Namen und dem Sitz der Stiftung und kann ein grafisches Symbol verwenden, das sie auszeichnet.

Ziele und Arbeitsweise der Stiftung

§ 6

1. Ziel der Stiftungstätigkeit ist die pädagogische und kulturelle Tätigkeit im Bereich der Popularisierung von Musik und des Spielens von Musikinstrumenten, der Organisation von Konzerten und einer allgemein verständlichen Musikausbildung bei Kindern und Jugendlichen, der Unterstützung der musikalischen Tätigkeit von Erwachsenen und älteren Menschen und der Ermöglichung der Realisierung von musikalischen Leidenschaften unabhängig vom Alter.

2. Die Stiftung führt gemeinnützige Aktivitäten im Bereich der folgenden öffentlichen Aufgaben durch:

1) Aktivitäten zur Integration und beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

2) Wohltätigkeitsarbeit;

3) Entwicklung des kulturellen und musikalischen Bewusstseins durch öffentliche Förderung der Musik in Form von Konzerten und Veröffentlichungsmaterialien;

4) Aktivitäten zugunsten von Personen im Rentenalter;

5) Aktivitäten für Behinderte;

6) Aktivitäten zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

7) Aktivitäten zur Unterstützung der Entwicklung von Gemeinschaften und lokalen Gemeinschaften;

8) Wissenschaft, Hochschulbildung, Bildung, Bildung und Erziehung;

9) Erholung für Kinder und Jugendliche;

10) Kultur, Kunst, Schutz von Kulturgütern und nationalem Erbe;

11) Förderung und Organisation der Freiwilligentätigkeit;

12) musikalische und pädagogische Aktivitäten für die Familie;

§ 7

Die Stiftung erreicht ihre Ziele durch:

1) musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in der örtlichen Gemeinde und in Polen;

2) Popularisierung des Lernens, Instrumente zu spielen und gemeinsam Musik zu machen;

3) Unterstützung von Amateur- (nicht professionellen) Musikaktivitäten, insbesondere unter lokalen Gemeinschaften;

4) Verbreitung von Wissen über die Vorteile des aktiven Musikmachens, insbesondere des Spielens von Musikinstrumenten, für den intellektuellen und emotionalen Zustand der Gesellschaft;

5) Stärkung des familiären und nicht familiären Umfelds bei der Schaffung optimaler Bedingungen für die musikalische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen;

6) Durchführung von Wohltätigkeitsaktivitäten zur Unterstützung der Verbreitung von Musik und der Entwicklung musikalischer Talente und Leidenschaften, unabhängig von Alter und Gesundheit;

7) Unterstützung von Initiativen, die den Zwecken der Stiftung dienen, und Förderung innovativer Initiativen in den Bereichen, die im Interesse der Stiftung liegen, einschließlich der Aktivierung lokaler Gemeinschaften;

8) Organisation und Durchführung verschiedener Formen der Erholung für Kinder und Jugendliche;

9) Unterstützung der Entwicklung und Förderung von Kultur und Kunst;

10) Aufbau sozialer Bindungen und Aktivitäten zum Wohle der Familie durch Förderung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur musikalischen Entwicklung und gemeinsames Musizieren;

11) Organisation von Schulungen, Workshops, Seminaren und Konferenzen zur Förderung des Wissens über die musikalische Ausbildung und ihre Rolle für die menschliche Entwicklung;

12) Durchführung von Veröffentlichungsaktivitäten im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Ziele;

13) Initiieren und Organisieren von Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der gesetzlichen Aktivitäten der Stiftung wie Konzerte, Ausstellungen, Shows, Auktionen, Sonderveranstaltungen, Spendenaktionen;

15) Aktivitäten zum Ausgleich des Zugangs von Kindern und Jugendlichen aus kleinen Städten und Dörfern zur künstlerischen Bildung;

16) Verbreitung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung über die positiven Auswirkungen von Musik und Musizieren auf die Entwicklung der kindlichen Intelligenz;

17) Zusammenarbeit mit Selbstverwaltungsbehörden, Regierungsbehörden und Nichtregierungsorganisationen in dem für die Zwecke der Tätigkeit der Stiftung festgelegten Umfang.

§ 8

Die Stiftung arbeitet auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 6. April 1984 und anderer Bestimmungen in anderen Gesetzen, für die die Aktivitäten der Stiftung gelten.

§ 9

1. Die Stiftung kann alle juristischen Personen und natürlichen Personen unterstützen und mit ihnen bei allen Aktivitäten zusammenarbeiten, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Ziele der Stiftung im In- und Ausland beitragen.

2. Detaillierte Regeln und Bedingungen für die Umsetzung der oben genannten Ziele können in den internen Vorschriften der Stiftung festgelegt werden.

Stiftungsvermögen und Einkommen

§ 10

Das Vermögen der Stiftung besteht aus ihrem Gründungsfonds in Höhe von 4.000,00 PLN (viertausend) und anderen von der Stiftung im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erworbenen Vermögenswerten.

§ 11

Die Einnahmen der Stiftung können insbesondere stammen aus:

1) Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse,

2) Subventionen und Subventionen und Zuschüsse,

3) Einnahmen aus Sammlungen und öffentlichen Veranstaltungen, Kampagnen und Wohltätigkeitsauktionen,

4) Einnahmen aus dem Vermögen der Stiftung,

5) zweckgebundene Subventionen für die Durchführung spezifischer Aufgaben,

6) Zins- und Bankeinlagen,

7) sonstiges Einkommen.

§ 12

1. Einkünfte aus Zuschüssen, Subventionen, Spenden, Erbschaften und Nachlässen können zur Verwirklichung eines beliebigen Zwecks der Stiftung verwendet werden, es sei denn, der Spender gibt einen Zweck an, der unter den Tätigkeitsbereich der Stiftung fällt.

2. Das gesamte Einkommen der Stiftung wird ausschließlich für ihre gesetzlichen Tätigkeiten verwendet.

Stiftungsbehörden

§ 13

Die Behörden der Stiftung sind:

  1. Der Vorstand der Stiftung, im Folgenden als Vorstand bezeichnet, als Leitungsgremium.

  2. Der Stiftungsrat als Aufsichts-, Beratungs- und Meinungsbildungsgremium

Der Gründer kann den Stiftungsrat jederzeit ernennen, da zum Zeitpunkt der Gründung dieser Stiftung unter dem Namen Strauss Foundation Gala der Stiftungsrat nicht ernannt wird.

Der Stiftungsrat wird durch Beschluss des Gründers ernannt und stellt keine Änderung dieses Statuts dar.

Wenn der Stiftungsrat ernannt wird, im Folgenden als Rat bezeichnet, fungiert er als Aufsichts-, Beratungs- und Meinungsbildungsorgan und unterliegt den folgenden Bestimmungen des Statuts:

Stiftungsrat

§ 14

1. Der Rat fungiert als Aufsichtsorgan und ist auch ein Beratungs- und Meinungsbildungsgremium für die Stiftung.

2. Der Aufsichtsrat ist ein vom Vorstand getrenntes Organ und unterliegt ihm im Sinne der internen Kontrolle oder Aufsicht nicht.

§ 15

1. Der Aufsichtsrat setzt sich aus zwei bis fünf Mitgliedern zusammen, die ihre Aufgaben auf unbestimmte Zeit wahrnehmen.

2. Die Mitglieder der ersten Zusammensetzung des Rates und des Vorstands werden vom Gründer ernannt. Die nächsten Mitglieder des Rates werden anstelle von Personen, die diese Funktion nicht mehr wahrgenommen oder die Zusammensetzung des Rates erweitert haben, vom Rat durch Beschluss unter den vom Gründer vorgeschlagenen Personen und auf dessen Ersuchen ernannt.

(3) Die Mitgliedschaft im Rat endet mit: a) Tod, b) Entlassung, c) schriftlichem Rücktritt, d) Ernennung in den Vorstand, e) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung

4. In besonders berechtigten Fällen kann der Gründer ein Mitglied des Rates entlassen.

§ 16

1. Mitglieder des Rates

a) können keine Mitglieder des Vorstands sein

2. Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung für die Teilnahme an der Arbeit des Aufsichtsrats. Die Mitglieder des Rates können eine Erstattung der dokumentierten Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Arbeit des Rates, einschließlich der Reisekosten, in Höhe des vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes für das Vorjahr angekündigten durchschnittlichen Monatsgehalts im Unternehmenssektor erhalten .

Abs. 17

1. Der Rat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Rates. Der Vorsitzende des Rates leitet die Arbeit des Rates, vertritt sie außerhalb und beruft die Sitzungen des Rates ein und leitet sie.

2. Der Rat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

3. Sitzungen des Aufsichtsrats können unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgehalten werden, sofern alle Mitglieder an den Beratungen teilnehmen können und dies zuvor schriftlich vereinbart haben.

4. Der Rat wird vom Vorsitzenden des Rates von sich aus oder auf schriftlichen Antrag des Verwaltungsrates oder des Gründers einberufen.

5. Der Aufsichtsrat trifft Entscheidungen in Form von Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.

§ 18

Zu den Aufgaben des Rates gehören insbesondere:

a) Ernennung und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstands mit Zustimmung der Gründer, vorbehaltlich des § 15 Abs 2, in Abwesenheit des Stiftungsrates, wird diese Rolle vom Gründer übernommen.

b) Entscheidungen über die Einstellung des Präsidenten des Vorstands und die Festlegung seiner Vergütung zu treffen, wenn der Präsident des Vorstands gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes beschäftigt ist

c) Bewertung der Arbeit des Vorstands, Annahme von Jahresberichten oder Bilanzen und Erteilung eines Zustimmungsvotums an Mitglieder des Vorstands;

d) Kontrolle der laufenden Aktivitäten des Vorstands,

e) Festlegung der Hauptrichtungen der Stiftungsaktivitäten in Absprache mit den Gründern,

f) Aufsicht über die Aktivitäten der Stiftung,

g) Äußerung von Stellungnahmen zu vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten,

h) Stellungnahme zu den Programmen und Tätigkeitsplänen der Stiftung abzugeben,

i) Stellungnahmen zu Änderungen des Statuts der Stiftung abzugeben,

j) ausdrückliche Zustimmung zu einer Fusion mit einer anderen Stiftung oder Liquidation der Stiftung.

Abs. 19

Der Rat hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Anspruch auf:

a) den Vorstand auffordern, alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Stiftung vorzulegen;

b) vom Vorstand und den Mitarbeitern der Stiftung Berichte und Erläuterungen verlangen,

c) Prüfung des Vermögens und der Finanzkontrolle der Stiftung.

Stiftungsrat

§ 20

Der Vorstand der Stiftung verwaltet seine Aktivitäten und vertritt sie außerhalb.

Bis zur Ernennung des Stiftungsrates nimmt der Vorstand alle Aufgaben wahr, die sich aus der Leitung und Vertretung der Stiftung ergeben.

Abs. 21

1. Der Vorstand besteht aus ein bis vier Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten des Vorstands. Der Gründer kann dem Vorstand beitreten.

2. Die erste Zusammensetzung des Verwaltungsrats wird vom Gründer ernannt. Die nächsten Mitglieder des Vorstands werden vom Rat mit Zustimmung des Gründers ernannt.

3. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit ernannt.

4. Mitglieder des Vorstands können in einem Arbeitsverhältnis mit der Stiftung bleiben oder ihre Aufgaben im Rahmen einer Ernennung erfüllen.

5. Der Präsident des Vorstands kann ein Mitglied des Vorstands von der Wahrnehmung dieser Funktion suspendieren, bis der Aufsichtsrat eine Entscheidung trifft.

6. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet aufgrund von: a) Tod, b) Entlassung, d) Rücktritt.

7. Die Entlassung eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des Gründers bei: a) Krankheit, Behinderung oder Kraftverlust, die zu einer dauerhaften Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Funktion führen; b) gerichtlicher Entzug der öffentlichen Rechte, c) unzulässige Wahrnehmung der Funktion eines Vorstandsmitglieds; d) wesentlicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes.

§ 22

1. Der Präsident des Vorstands beruft Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese.

2. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, trifft er Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst, sofern andere Bestimmungen des Statuts oder des Gesetzes nichts anderes vorsehen. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Vorstandsvorsitzende die ausschlaggebende Stimme.

3. Alle Mitglieder des Vorstands müssen über die Sitzung des Vorstands informiert werden, elektronische Korrespondenz ist zulässig.

4. Der Vorstand kann Stimmrechtsvertreter ernennen, die einen gesonderten Bereich von Angelegenheiten verwalten, die zu den Aufgaben der Stiftung gehören.

Abs. 23

1. Der Vorstand der Stiftung, insbesondere:

a) entwickelt und implementiert jährliche und langfristige Pläne und Strategien für die Geschäftstätigkeit der Stiftung;

b) Verabschiedung von Jahresfinanzplänen, Bilanzen und Berichten über die Aktivitäten der Stiftung

c) vertritt die Stiftung außerhalb,

d) verabschiedet die Vorschriften und internen Gesetze der Stiftung,

e) verwaltet die Aktivitäten der Stiftung und verwaltet ihr Vermögen,

f) bestimmt die Höhe der Beschäftigung, die Regeln und die Höhe der Vergütung und sonstigen Trinkgelder für Mitarbeiter der Stiftung sowie für Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge mit der Stiftung zusammenarbeiten;

g) Entscheidungen in allen Angelegenheiten trifft, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden übergehen,

h) im Namen der Stiftung Willenserklärungen abgibt,

i) beschließt, sich mit einer anderen Stiftung zusammenzuschließen und die Stiftung zu liquidieren - mit Zustimmung der Gründer,

j) Stellungnahmen zu Änderungen des Statuts der Stiftung abgibt,

k) bestimmt die Organisationsstruktur der Stiftung,

l) ernennt ständige und Ad-hoc-Meinungs- und Beratungsgremien im Zusammenhang mit der Durchführung einzelner Programme;

m) trifft andere Entscheidungen, die nicht im Gesetz oder in den gesetzlichen Bestimmungen für andere Stellen reserviert sind.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Stiftungsrat jedes Jahr bis zum 30. September einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Stiftung vorzulegen.

Darstellung

§ 24

1. Willenserklärungen im Namen der Stiftung werden unabhängig vom Präsidenten des Verwaltungsrates, zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates gemeinsam oder einem unabhängigen Bevollmächtigten vorbehaltlich des Absatzes abgegeben 2 und dies gilt auch für vertragliche Verbindlichkeiten in Sachen Eigentum.

2. Um Verbindlichkeiten in Immobilienangelegenheiten einzugehen, deren einheitlicher Betrag 1.000.000 PLN (1 Million) übersteigt, ist die Zusammenarbeit von zwei Mitgliedern des Vorstands, einschließlich des Präsidenten des Vorstands, erforderlich.

Wenn der Vorstand aus einer Person besteht, ist hierfür die Zustimmung des Vorstandsmitglieds oder des Gründers erforderlich.

3. In Beziehungen zum Präsidenten des Verwaltungsrates werden Willenserklärungen im Namen der Stiftung von einem der Ratsmitglieder oder dem Gründer abgegeben.

Grundsätze der Finanzverwaltung der Stiftung

§ 25

1. Die Stiftung kann Mitarbeiter beschäftigen. Die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung und Vergütung von Mitarbeitern werden vom Vorstand der Stiftung festgelegt.

2. Zur Ausübung einer bezahlten und einer unbezahlten gesetzlichen Tätigkeit kann die Stiftung Einzelpersonen unabhängig von der Art der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder der Art und dem Inhalt der mit ihnen geschlossenen zivilrechtlichen Verträge eine Vergütung für die Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen zahlen. in einer Höhe, die das 1,5-fache des durchschnittlichen Monatsgehalts im Unternehmenssektor nicht überschreitet und vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes für das Vorjahr angekündigt wurde.

Dies gilt nicht für natürliche Personen, die Konzertdienste anbieten - Sänger, Musiker und andere, die bei der Organisation von Konzerten mitarbeiten, einschließlich der Mitglieder des Rates, die Künstler sind und deren Vergütung ohne die oben genannten Einschränkungen festgelegt wird.

3. Die Vergütung der angestellten Vorstandsmitglieder erfolgt unbeschadet des vom Gründer an den Gründungsfonds der Stiftung übertragenen Vermögens.

Abs. 26

1. Die Stiftung darf keine Kredite gewähren oder Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrates, Ratsmitgliedern, Mitarbeitern der Stiftung und Personen, mit denen diese Personen verheiratet sind, zusammenleben oder in einer linearen Verwandtschaft oder Verwandtschaft stehen.

2. Die Stiftung darf ihr Vermögen nicht zu anderen Bedingungen als in Bezug auf Dritte an Mitglieder des Verwaltungsrates, Ratsmitglieder, Mitarbeiter der Stiftung und deren Angehörige übertragen, insbesondere wenn die Übertragung kostenlos oder zu Vorzugsbedingungen erfolgt.

3. Die Stiftung darf das Eigentum nicht zu Gunsten von Vorstandsmitgliedern, Ratsmitgliedern, Stiftungsmitarbeitern und ihren Angehörigen zu anderen Bedingungen als in Bezug auf Dritte nutzen, es sei denn, diese Nutzung ergibt sich direkt aus dem gesetzlichen Zweck.

4. Im Falle der Ernennung zur Erbschaft legt der Vorstand der Stiftung nur dann eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft mit dem Vorteil des Inventars vor, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Erklärung offensichtlich ist, dass der aktive Status der Erbschaft von wesentlicher Bedeutung ist übersteigt die Erbschaftsschulden.

Abs. 27

1. Die Stiftung führt die Finanzverwaltung und -buchhaltung nach allgemeinen Grundsätzen durch.

2. Die Stiftung kann Zweckfonds einrichten. Die Grundsätze ihrer Schaffung und Verwendung sind in den vom Vorstand erlassenen Vorschriften festgelegt.

Änderung der Satzung

§ 28

Die Gründer nehmen Änderungen am Statut vor. Änderungen des Statuts können sich auf die Ziele der Stiftung beziehen.

Liquidation der Stiftung

Abs. 29

1. Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:

a) Erreichen der Ziele, für die es festgelegt wurde,

b) wenn seine Mittel und sein Eigentum erschöpft sind.

2. Der Beschluss zur Liquidation der Stiftung wird vom Vorstand in Form eines einstimmigen Beschlusses mit Zustimmung der Gründer und mit Zustimmung des Rates in Form eines Beschlusses mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Die Liquidatoren der Stiftung werden vom Rat mit Zustimmung der Gründer ernannt und entlassen.

4. Die nach der Liquidation der Stiftung verbleibenden Mittel und Vermögenswerte werden durch Beschluss des Rates Stiftungen mit ähnlichen Zielen in der Republik Polen zugewiesen.

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